link zum gültigen Waffengesetz Am 29. November 2007 hat das Europäische Parlament mit überwältigender Mehrheit den Bericht über den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen" angenommen. – Das WEIDWERK analysiert diese jüngste Änderung der EU-Waffenrichtlinie, zu Wort kommen werden Politiker, Experten und Interessenvertreter.
Mag. Othmar Karas Abgeordneter des Europäischen Parlaments Gleich zu Beginn: Mit der neuen EU-Waffenrichtlinie bricht weder für Jäger noch für sonstige legale Waffenbesitzer eine Welt zusammen, vielmehr halten sich alle Änderungen in durchaus akzeptablen Grenzen.
Der am 29. 11. 2007 angenommene Bericht über den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen", unter Insidern besser bekannt als „EU-Waffenrichtlinie", befasst sich mit verschiedenen Aspekten des legalen Erwerbs und Besitzes von Waffen im Binnenmarkt. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission hatte eigentlich nur die notwendige Anpassung der bestehenden Richtlinie aus dem Jahre 1991 an das UN-Protokoll 55/255 zum Ziel. Die vom Europaparlament bestellte Berichterstatterin, Abgeordnete Gisela Kallenbach (Die Grünen), wollte jedoch aus einer ursprünglich nur formalen Änderung ein ideologisches Papier machen: Sie versuchte den Geltungsbereich dieses Dossiers so umfassend zu erweitern, dass plötzlich neue Ideen auftauchten, die im ursprünglichen Vorschlag der Kommission überhaupt nicht vorgesehen waren. Frau Kallenbach wollte eine europaweite Harmonisierung, die Klassifizierung von Waffen in nur zwei Kategorien, die Aufnahme strafrechtlicher Maßnahmen und Datenschutzbestimmungen sowie eine europaweite elektronische Registrierung durchsetzen.
Zur Entscheidungsfindung Die Vorschläge von Frau Kallenbach stießen auf heftigen Widerstand im Parlament: 124 Änderungsanträge wurden eingereicht, 25 davon in enger Zusammenarbeit mit dem Innenausschuss des Parlaments. Die Verhandlungen führten zu insgesamt 19 Kompromissänderungsanträgen, die - trotz nach wie vor berechtigter kritischer Knackpunkte - nicht gemeinsam gelöst werden konnten - eine breite Unterstützung quer durch die Fraktionen fanden. Der so geänderte Text wurde im Ausschuss mit einer großen Mehrheit (ohne Stimmenzählung) angenommen — der ursprüngliche Kallenbach-Entwurf war ab diesem Zeitpunkt vom Tisch! Auf die Einigung im Ausschuss folgte eine Reihe informeller Verhandlungen mit Rat und Kommission (Trilog) von Juli bis November 2007. Die portugiesische Präsidentschaft drängte darauf, die Richtlinie möglichst rasch und bereits in erster Lesung zu beschließen.
Der Kompromiss Wie schaut nun der Kompromiss aus, der zwischen Parlament und Rat ausgehandelt wurde?
(1) Keine Änderungen bis 2014 notwendig Wichtigster Punkt: die Registrierung. Insbesondere die Frage der Registrierung von Kategorie-D-Waffen wurde mit einem akzeptablen Kompromiss gelöst. Die Richtlinie sieht nun vor, dass die Mitgliedstaaten eine Registrierung beim Kauf einer Kategorie-D-Waffe erst ab dem Jahr 2014 verlangen. Davor muss die Kommission 2012 aber noch eine Überprüfung des aktuellen Standes vornehmen. Erst die Ergebnisse dieser Überprüfung dienen als Grundlage für eine konkrete Einführung der Registrierung. Und alle Mitgliedstaaten, also auch Österreich, bleiben nach dem Wortlaut der Richtlinie frei in ihrer Entscheidung, in welcher Form genau sie die Registrierung von Kategorie-D-Waffen einführen wollen. „Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei allen Feuerwaffen eine Verbindung zu ihren derzeitigen Besitzern hergestellt werden kann. In Bezug auf Feuerwaffen der Kategorie D (vor allem Feuerwaffen mit „glattem Lauf", insbesondere Schrotflinten) müssen die Mitgliedstaaten jedoch ab (Datum der Umsetzung) geeignete Rückverfolgungsmaßnahmen einführen, darunter ab 31. Dezember 2014 Maßnahmen, die es ermöglichen, eine Verbindung zu dem derzeitigen Besitzer von Feuerwaffen herzustellen, die nach dem (Datum der Umsetzung) in Verkehr gebracht wurden." [Artikel 4 3(3a)] Damit bleibt de facto der Status quo der vier Kategorien in Österreich erhalten!
(2) Prinzip der „Rückverfolgbarkeit" Der Richtlinientext sagt: „Die Mitgliedstaaten müssen ferner ein computergestütztes Dateisystem einrichten, und zwar ein zentralisiertes oder ein dezentralisiertes System, das den Zugang der zuständigen Behörden zu diesen Dateisystemen gewährleistet, in denen die notwendige Information zu jeder Feuerwaffe vermerkt ist." (Erwägung 6) Und weiters: „Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um sicherzustellen, dass Personen, die beim Inkrafttreten dieser Richtlinie nach nationalem Recht Genehmigungen für Feuerwaffen der Kategorie B besitzen, keine erneute Genehmigung für die in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen der Kategorien C oder D aufgrund des Inkrafttretens dieser Richtlinie beantragen müssen. Allerdings ist jede spätere Verbringung von Waffen der Kategorien C oder D davon abhängig, dass der Empfänger eine Genehmigung erhält oder besitzt oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über eine besondere Erlaubnis für den Besitz verfügt." [Artikel 7 (3b)] Das bedeutet konkret, dass sich für Jäger de facto nichts ändert, da die Jagdkarte bereits eine solche Genehmigung darstellt. Wer also bei Inkrafttreten der Richtlinie bereits über eine Genehmigung (z. B. Waffenpass, Jagdkarte) verfügt bzw. im Prozess ist, eine solche zu erhalten, könnte dadurch automatisch ausgenommen werden (der Waffenpass wird aufgrund nationaler Gesetzgebung zur Genehmigung). Wer beim Inkrafttreten über keine Genehmigung verfügt, braucht zwar eine Erlaubnis, dies kann aber durch nationales Gesetz ohne größeren Aufwand geregelt werden. Denkbar ist hier zum Beispiel ein kurzer „Sicherheitstest" durch den Händler, etwa im Zuge der bereits bestehenden Wartepflicht von 3 Tagen für Kategorie-D-Waffen.
(3) Historische Waffen Wir haben auch dafür gesorgt, dass historische Waffen nicht unter die Richtlinie fallen. In Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 91/477/EG ist unter anderem vorgesehen, dass der Erwerb oder Besitz von Waffen und Munition gemäß dem einzelstaatlichen Recht durch Waffensammler oder mit Waffen befasste kulturelle und historische Einrichtungen, die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ansässig und als solche anerkannt sind, nicht unter diese Richtlinie fallen. (Erwägung 9h) Wie schon in der alten Richtlinie von 1991 fallen historische Waffen dieser Art unter die Kompetenz der Nationalstaaten – der aktuelle Status quo bleibt erhalten.
(4) Sport- und Traditionsschützen Hinsichtlich der Altersgrenze haben wir auch eine Ausnahme für Jäger und Sportschützen durchgesetzt: „Unbeschadet von Artikel 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nur Personen, die dafür eine Rechtfertigung anführen können und außerdem (a) 18 Jahre alt sind, außer im Falle des Erwerbs (nicht des Kaufs) und des Besitzes von Feuerwaffen für Jäger und Sportschützen, sofern Personen, die jünger als 18 Jahre sind, eine Erlaubnis der Eltern besitzen oder der Aufsicht der Eltern oder der Aufsicht eines Erwachsenen mit gültigem Waffenpass unterstehen oder sich in einem zugelassenen Trainingszentrum oder einem anderweitig zugelassenen Zentrum befinden." (Artikel 5)
Fazit Am 29. November 2007 hat das Plenum mit 588 Prostimmen, 14 Gegenstimmen und 11 Enthaltungen dieser Einigung mit dem Rat der Innenminister zugestimmt. Kein österreichischer Abgeordneter hat sich dabei der Stimme enthalten oder gegen den Bericht gestimmt. Die Abgeordneten Andreas Mölzer und Hans-Peter Martin haben an dieser wichtigen Abstimmung nicht teilgenommen. Das Ergebnis der Verhandlungen zeigt, dass wir die berechtigten Interessen der Jäger, Sportschützen und Traditionsvereine gewahrt haben. Dieser Kompromiss war uns wichtig.
Quelle: Weidwerk 2008/2 |