|
Fangschuss - noch nicht verendetes Kfz-Fallwild
Damit Wildtiere überhaupt als „tauglich" beurteilt werden können, müssen sie vorschriftsmäßig erlegt worden sein. „Vorschriftsmäßiges Erlegen" ist so zu verstehen, dass alle nach den jeweiligen Jagdvorschriften „weidgerechten" Tötungsarten zulässig sind. Auch tierschutzbedingtes Erlegen (z. B. nach Unfällen, unabhängig von Schonzeiten oder anderen Beschränkungen) ist als weidgerecht anzusehen. „Bedenken gegen das Fleisch" besteht bei allen Tieren, denen nach einem Kfz-Unfall der Fangschuss gegeben werden musste. In der Folge gilt hier grundsätzlich: Dem Tierarzt bleibt die Untersuchung von Wildtieren vorbehalten, wenn Anlass zu Bedenken gegen das Fleisch vorliegt. Verunfalltes Wild ist daher jedenfalls als Wild anzusprechen, welches Auffälligkeiten im Sinne der WF-VO aufweist. Der Umstand („Kfz-Fallwild") ist daher vom Jäger auf dem Wildbret-Anhänger anzugeben - und führt dazu, dass die weitere Begutachtung dem Fleischuntersuchungstierarzt vorbehalten ist. Dieser kann bei seiner Begutachtung den Verdacht (veterinär- oder sanitätspolizeilich bedenklich) bestätigen und den Tierkörper als „untauglich" beurteilen. Der Tierarzt kann aber auch im Zuge der Begutachtung den Verdacht zerstreuen (dazu braucht er aber die Innereien, um eine komplette vollwertige Untersuchung durchführen zu können). Er kann dazu Hilfsuntersuchungen bis hin zur bakteriologischen Untersuchung durchführen oder veranlassen. Die Kompetenz der Untersuchung geht eben schon durch die „Auffälligkeiten" auf ihn über (... „so ist die Beurteilung von Fleischuntersuchungstierärzten vorzunehmen"). Fallwild, das beim Auffinden noch nicht verendet war, dürfte vom Jäger sonst nur noch selbst verzehrt (Eigenverzehr) werden. Ein „Aus-der-Decke-Schlagen" und „Zerwirken" durch den Jäger und eine direkte Abgabe an den Letztverbraucher (Konsument) wären theoretisch nur dann möglich, wenn die Begutachtung durch den Jäger keinerlei Beeinträchtigung der noch brauchbaren Teile des Wildes ergibt (die WF-VO findet in diesen Fällen der Abgabe von Wildfleisch keine Anwendung). Sonst muss der Tierkörper ohne weitere Verwertung entsorgt werden.
Verendetes Kfz-Fallwild
Tiere, die „nicht vorschriftsmäßig erlegt" wurden, sind als „untauglich" zu beurteilen. Fallwild, das beim Auffinden bereits verendet war, ist daher für den Weiterverkauf jedenfalls „untauglich" und dürfte vom Jäger zwar noch selbst verzehrt (Eigenverzehr) werden. Ein „Aus-der-Decke-Schlagen" und „Zerwirken" durch den Jäger und eine direkte Abgabe an den Letztverbraucher (Konsument) ist in diesen Fällen jedenfalls abzulehnen - da das Wildstück eben „nicht vorschriftsmäßig erlegt" wurde und als Lebensmittel daher „untauglich" ist.
Quelle: „Wildbret-Hygiene“, Winkelmayer/Lebersorger/Zedka, ZÖLV |